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RÜCKZAHLUNGEN VON BEITRÄGEN (FINANZIERUNGSBEITRÄGEN) § 17 WGG Abs. 1: Abs. 3: Abs. 4: Diese Regelung gilt für alle Objekte die nach dem 1.7.2000 bezogen wurden. Bei Objekten die vor dem 1.7.2000 bezogen wurden gilt, dass der Mieter Anspruch auf Rückzahlung der von ihm neben dem Entgelt geleisteten Beiträgen im Ausmaß gemäß § 17 Abs. 4 in der bis 30. Juni 2000 geltenden Fassung hat d.h. die Beträge gemäß Abs. 1 sind mit 2.v.H. pro Jahr gerechnet ab Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung bzw. dem Bezugszeitpunkt abzuschreiben und der so ermittelte Betrag mit jenem Faktor aufzuwerten der sich aus der Veränderung des vom Östat verlautbarten Verbraucherpreisindex ergibt. Bei der Berechnung des aufzuwertenden Betrages haben Beiträge, die für ein Eigenmittelersatz-darlehen oder andere Finanzierungshilfen aus öffentlichen Mitteln zur Aufbringung der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge gewährt wurden, außer Betracht zu bleiben. |
